Rechtdokument
REKLAMATIONSRICHTLINIE FÜR WAREN GALA BBG Sp. z o.o.
Gültig ab: 1. Oktober 2026
Warnung (B2B-Verfahren): Änderungen und Beschränkungen der Gewährleistung (TEIL 1 § 6) sind ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im vollen Wortsinn zulässig (Art. 558 § 1 Satz 1 KC). Änderung des Wortlauts durch die Novelle vom 5.08.2025 (Dz.U. 2025 poz. 1172): Art. 556⁴ § 1 KC bestimmt, dass die Verbrauchervorschriften des Unterkapitels II des KC auf eine natürliche Person anwendbar sind, die einen Vertrag schließt, der unmittelbar mit ihrer Geschäftstätigkeit zusammenhängt und für sie keinen beruflichen Charakter hat, mit Ausnahme des Art. 558 § 1 Satz zwei — gegenüber einem solchen „Halbunternehmer“ (Einzelunternehmen JDG, Vertrag mit nichtberuflichem Charakter) ist die Gewährleistungsbeschränkung nach § 6 daher zulässig; die übrigen Verbraucherrechte (z. B. die Vermutung aus Art. 556² KC) gelten für ihn, und die Strenge des Art. 563 KC wird gegenüber ihm überhaupt nicht angewandt (Art. 556⁵ KC). Der Käufer kann die Erklärung über den beruflichen oder nichtberuflichen Charakter des Vertrags spätestens bei dessen Abschluss abgeben; wir dürfen den Vertragsschluss nicht von der Abgabe einer solchen Erklärung abhängig machen (Art. 556⁴ § 2 KC, eingefügt durch die Novelle 2025, in Kraft ab 27.11.2025). Eine gesonderte Regel gilt für Ware, die ein Verbraucher kauft: Dort ist die KC-Gewährleistung überhaupt ausgeschlossen (Art. 43a Abs. 1 u.p.k.), und es wird ausschließlich TEIL 2 angewandt.
Gültig ab 1. Oktober 2026. Die Richtlinie ist zweigleisig aufgebaut:
- TEIL 1 — Meldungen von Unternehmern (Kapitalgesellschaften, offene Handelsgesellschaften (spółka jawna), Einzelunternehmen (JDG), die in ihrem beruflichen Bereich handeln): Gewährleistung für Sachmängel der verkauften Sache (Art. 556 ff. des Zivilgesetzbuchs).
- TEIL 2 — Meldungen von Verbrauchern (natürliche Personen, die die Ware zu einem Zweck kaufen, der nicht unmittelbar mit ihrer Geschäftstätigkeit zusammenhängt, einschließlich bei Fernabsatzverträgen, die über Formular, E-Mail oder Telefon geschlossen werden): Nichtvertragsgemäßheit der Ware (Art. 43a ff. des Gesetzes über die Verbraucherrechte — u.p.k.). Verbraucherrechte unterliegen keinerlei Beschränkungen aus TEIL 1.
- Käufer, die ein JDG führen, für die der Kauf keinen beruflichen Charakter hat: Auf sie finden die Verbrauchervorschriften Anwendung — entsprechend Art. 556⁴ KC (Unterkapitel II des KC) und Art. 7aa u.p.k. (Kapitel 4, 5a und 5b u.p.k.), mit der im obigen Warnkasten genannten Ausnahme.
TEIL 1 — REKLAMATIONEN IM UNTERNEHMERVERKEHR (B2B)
§ 1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen (B2B-Verfahren)
- Die Richtlinie regelt das Verfahren zur Einreichung und Bearbeitung von Reklamationen von Waren, die von GALA BBG Sp. z o.o. („Verkäufer“) an Unternehmer („Käufer“) verkauft wurden.
- Rechtsgrundlage der Haftung des Verkäufers ist die Gewährleistung für Sachmängel (Art. 556 ff. des Zivilgesetzbuchs — KC), vorbehaltlich der durch Art. 558 § 1 KC zugelassenen und in dieser Richtlinie sowie in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen („OWS“) festgelegten Änderungen. Diese Regel gilt nicht für Käufer, die Verbraucher sind — gegenüber ihnen findet die Gewährleistung aus Buch III Titel XI Unterkapitel II KC keine Anwendung (Art. 43a Abs. 1 u.p.k.); das Verfahren bestimmt TEIL 2.
- Diese Richtlinie beschränkt nicht die Rechte aus einer Qualitätsgarantie, die der Hersteller oder der Verkäufer gewährt hat, sofern eine solche gewährt wurde (§ 7), noch die Rechte des Käufers gegenüber dem Frachtführer (§ 2).
- Soweit nicht geregelt, finden die OWS und anschließend die Vorschriften des polnischen Rechts Anwendung; beim internationalen Verkauf ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, geschlossen in Wien am 11. April 1980 (Dz.U. 1997 nr 45 poz. 286) — gemäß Art. 6 dieses Übereinkommens ausgeschlossen.
§ 2. Pflichten des Käufers bei der Übernahme der Ware (wesentliche Fristen)
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei der Übernahme zu prüfen — hinsichtlich: der mengenmäßigen Übereinstimmung mit dem Lieferdokument (WZ/Rechnung/CMR), des Zustands der Sammel- und Einzelverpackungen, des Fehlens von Spuren von Beschädigungen, Feuchtigkeit und Verletzungen der Plomben.
- Mengenreklamationen sowie sichtbare (offenkundige) Beschädigungen sind bei der Übernahme durch Eintragung der Vorbehalte in den Frachtbrief/das Lieferprotokoll und dessen Unterzeichnung durch den Fahrer zu melden und dem Verkäufer spätestens am nächsten Werktag zu bestätigen. Das Fehlen von Vorbehalten im Frachtpapier erschwert die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Frachtführer erheblich (die Annahme der Sendung ohne Vorbehalte lässt die Ansprüche erlöschen, mit Ausnahme von Schäden, die bei einer gewöhnlichen Untersuchung nicht feststellbar sind — Art. 76 des Gesetzes — Transportgesetz (Prawo przewozowe), konsolidierter Text Dz.U. 2024 poz. 1262; bei der Beförderung im internationalen Verkehr CMR Art. 30 Abs. 1: sichtbare Beschädigungen — Vorbehalt bei der Übernahme, nicht sichtbare — innerhalb von 7 Tagen; Dz.U. 1962 nr 49 poz. 238).
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung zu melden, andernfalls die Rechte aus der Gewährleistung verfallen. Die 7-Tage-Frist ist auf Grundlage des Art. 558 § 1 KC gesetzt; die gesetzliche Pflicht der „unverzüglichen“ Anzeige folgt aus Art. 563 § 1 KC. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Meldung vor ihrem Ablauf (Art. 563 § 2 KC). Die Strenge nach diesem Absatz gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder dem Käufer zugesichert hatte, dass Mängel nicht existieren (Art. 564 KC), sowie nicht gegenüber einer natürlichen Person, für die der Vertrag keinen beruflichen Charakter hat (Art. 556⁵ KC).
- Bis zur Bearbeitung der Reklamation ist der Käufer verpflichtet: (a) die reklamierte Ware in unverändertem Zustand unter den für ihre Art geeigneten Bedingungen zu sichern (Schutz vor Witterung, ohne eigene Reparaturen oder Umbauten), (b) sie nicht in den weiteren Weiterverkauf zu geben, (c) dem Verkäufer oder einem von ihm benannten Sachverständigen die Besichtigung zu ermöglichen.
§ 3. Art der Einreichung der Reklamation
- Die Reklamation ist einzureichen: (a) über das Reklamationsformular unter galabbg.pl/reklamacje, oder (b) an die E-Mail-Adresse reklamacje@galabbg.pl, oder (c) schriftlich an die Adresse Sławacinek Nowy 26, 21-500 Biała Podlaska.
- Die Meldung muss enthalten: a) die Daten des Käufers (Firma, NIP, Daten der Kontaktperson, Telefon, E-Mail); b) Nummer und Datum der Rechnung sowie des Lieferdokuments (WZ), Bestellnummer; c) Bezeichnung und Code der Ware, Fabriknummer / Rahmennummer (VIN) / Herstellungsdatum, amtliches Kennzeichen (sofern zugeteilt); d) reklamierter Posten / reklamierte Menge sowie die erhaltene Menge; e) Beschreibung des Mangels und Datum seiner Entdeckung sowie — im Falle eines verdeckten Mangels — die Umstände seiner Entdeckung; f) Fotodokumentation: Typenschild, des Mangels selbst (im Detail und im Kontext) sowie im Falle von Transportschäden zusätzlich des Zustands des Laderaums und des Lieferfahrzeugs; g) Kopie des Schadensprotokolls / Frachtbriefs mit Vermerken (sofern zutreffend); h) Forderung des Käufers (§ 5 Abs. 1); i) Bankverbindung — im Falle der Forderung nach Rückerstattung des Kaufpreises oder dessen Herabsetzung.
- Die Frist für die Bearbeitung der Reklamation (§ 4 Abs. 2) läuft ab dem Tag, an dem dem Verkäufer die vollständige Meldung zugeht; der Verkäufer fordert unverzüglich zur Ergänzung der fehlenden Angaben auf und bezeichnet die fehlenden Elemente.
- Der Verkäufer bestätigt den Eingang der Meldung und vergibt ihr innerhalb von 2 Werktagen eine Nummer.
§ 4. Reklamationsverfahren
- Der Verkäufer kann innerhalb von 3 Werktagen nach Bestätigung der Meldung: (a) die Übersendung von Warenproben auf seine Kosten verlangen, (b) eine Besichtigung beim Käufer anordnen, (c) eine Laboruntersuchung in einem akkreditierten Labor in Auftrag geben, (d) die Angelegenheit im Rahmen des internen Garantieverfahrens an den Hersteller weiterleiten und den Käufer darüber informieren.
- Der Verkäufer bearbeitet die Reklamation und informiert den Käufer über seine Stellungnahme innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang der vollständigen Meldung; falls Laboruntersuchungen oder die Einholung einer Stellungnahme des Herstellers erforderlich sind — innerhalb von 30 Tagen, worüber er den Käufer vor Ablauf der Grundfrist informiert.
- Der fruchtlose Ablauf der Fristen aus Abs. 2 kommt keiner Anerkennung der Reklamation gleich, sofern die OWS oder der Rahmenvertrag nichts anderes bestimmen. [Auslegungshinweis: Im B2B-Geschäftsverkehr findet die Vermutung der Anerkennung der Reklamation aus Art. 7a Abs. 2 u.p.k., der nur für Verbraucherreklamationen bindend ist (TEIL 2 § 10), keine Anwendung; aus Ansehens- und Beweisgründen wird jedoch empfohlen, die erklärten Fristen einzuhalten.]
- Die Stellungnahme des Verkäufers wird schriftlich oder per E-Mail zusammen mit einer Begründung übermittelt; im Falle der Nichtanerkennung der Reklamation — unter Angabe der Gründe der Ablehnung sowie der Ergebnisse der Untersuchungen, sofern solche durchgeführt wurden.
§ 5. Arten der Erledigung der Reklamation
- Der Käufer kann verlangen: (a) Umtausch der Ware gegen eine mangelfreie, (b) Beseitigung des Mangels (sofern dies angesichts der Art der Ware möglich ist) (Art. 561 § 1 KC), (c) Herabsetzung des Kaufpreises in einem Verhältnis, das der Wertminderung der Ware entspricht, (d) Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Ware — sofern der Mangel wesentlich ist (Art. 560 § 4 KC).
- Der Verkäufer kann — gemäß Art. 560 § 1 KC — anstelle der Herabsetzung des Kaufpreises oder des Rücktritts unverzüglich eine mangelfreie Ware liefern oder den Mangel beseitigen, es sei denn, die Ware wurde bereits ersetzt oder repariert.
- Wird die Reklamation anerkannt, stellt der Verkäufer je nach Vereinbarung mit dem Käufer eine Korrekturrechnung aus, liefert die Ersatzware mit der nächsten Lieferung oder erstattet den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Anerkennung der Reklamation (im Falle einer Korrektur — innerhalb der sich aus den Abrechnungen der Parteien ergebenden Frist).
- Die reklamierte Ware ist an den Verkäufer zurückzusenden, es sei denn, der Verkäufer verzichtet auf die Rücksendung. Wird die Reklamation anerkannt, trägt der Verkäufer die Kosten der Rücksendung und des Transports; wird die Reklamation nicht anerkannt, trägt der Käufer die Kosten für die Übersendung von Proben, Gutachten und eine etwaige Rücksendung der Ware, sofern die Reklamation offensichtlich unbegründet war.
- Ware, deren Reklamation nicht anerkannt wurde, wird an den Käufer zurückgesandt oder — auf dessen schriftliche Weisung und Kosten — entsorgt. Erteilt der Käufer innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung über die Nichtanerkennung der Reklamation keine Weisung, so ist der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung mit Androhung berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu entsorgen.
§ 6. Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung (gilt nicht gegenüber Verbrauchern — Art. 558 § 1 Satz 2 KC, Art. 43a Abs. 1 u.p.k.)
- Eine Reklamation wird nicht anerkannt, wenn der Mangel insbesondere entstanden ist infolge: (a) unsachgemäßer Lagerung oder Beförderung nach dem Übergang der Gefahr auf den Käufer; (b) mechanischer Beschädigung nach der Übernahme; (c) unsachgemäßer Verwendung, Verarbeitung oder Konfektionierung der Ware durch den Käufer; (d) normalem Verschleiß aus bestimmungsgemäßem Gebrauch.
- Qualitative und quantitative Toleranzen: Zulässige Abweichungen ergeben sich aus der technischen Produktspezifikation sowie aus Vertrag (Bestellung). Abweichungen innerhalb der Toleranzgrenzen stellen keinen Mangel dar.
- Die Haftung des Verkäufers aus der Gewährleistung ist auf den Nettowert der mangelhaften Ware beschränkt, und sofern die OWS dies vorsehen — auf den Betrag von 15 000. Die Haftung für entgangenen Gewinn, dem Käufer von seinen Vertragspartnern in Rechnung gestellte Vertragsstrafen, Stillstandskosten, Kosten von Marketingmaßnahmen und Reputationskosten wird ausgeschlossen — soweit gesetzlich zulässig (Art. 558 § 1 KC). Die Beschränkungen gelten nicht für Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden (Art. 473 § 2 KC), und nicht für Personenschäden.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Berufung auf eine Reklamation, die einen Teil der Lieferung betrifft, die Zahlung des gesamten Kaufpreises zurückzuhalten; eine Aufrechnung setzt die vorherige Anerkennung der Reklamation durch den Verkäufer oder eine rechtskräftige Entscheidung voraus.
- Der Verkäufer haftet aus der Gewährleistung, wenn der Sachmangel vor Ablauf von 2 Jahren ab dem Tag der Übergabe der Ware festgestellt wird (Art. 568 § 1 KC in Verbindung mit Art. 558 § 1 KC). Es handelt sich um die Frist für die Feststellung des Mangels; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf Austausch der Sache verjährt zusätzlich mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Feststellung des Mangels (Art. 568 § 2 KC). Der Ablauf der Frist zur Feststellung des Mangels schließt die Gewährleistungsrechte nicht aus, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 568 § 6 KC); das arglistige Verschweigen eines Mangels macht zugleich jeden Ausschluss oder jede Beschränkung der Gewährleistung unwirksam (Art. 558 § 2 KC).
§ 7. Qualitätsgarantie (B2B-Verfahren)
- Hat der Verkäufer eine Qualitätsgarantie gewährt, so wird sie auf 12 Monate ab dem Tag der Übergabe der Ware gewährt, sofern das Garantiedokument nichts anderes bestimmt. Hat der Hersteller die Garantie gewährt, bestimmen sich ihre Bedingungen und ihre Laufzeit nach dem Garantiedokument des Herstellers; der Verkäufer leitet Garantieanfragen an den Hersteller weiter und vermittelt bei ihrer Bearbeitung.
- Bedingung für den Erhalt der Verkäufergarantie ist die Durchführung der turnusmäßigen Inspektion der Ware spätestens 12 Monate ab dem Tag der Übergabe und anschließend alle weiteren 12 Monate — im Service des Verkäufers oder in einem vom Garantiegeber benannten Service, kostenpflichtig nach der aktuellen Preisliste (die Inspektion ist nicht Teil der unentgeltlichen Garantieleistungen). Die Nichtdurchführung der Inspektion innerhalb der Frist führt zum Erlöschen der Garantie — ausschließlich der vertraglichen Garantie; die Rechte wegen der Nichtvertragsgemäßheit der Ware (Gewährleistung) bleiben unberührt.
- Art, Datum und Ergebnis der Inspektion werden von dem Subjekt, das sie durchgeführt hat, in der dem Garantiedokument beigefügten Inspektionskarte dokumentiert. Der Garantiegeber kann eine in einer anderen Werkstatt durchgeführte Inspektion ebenfalls als Erfüllung der Bedingung aus Abs. 2 anerkennen, wenn ihr Umfang dem Umfang der Inspektionskarte entsprach.
- Die Garantiefrist verlängert sich um die Zeit, in der die Ware infolge einer Garantiereparatur nicht brauchbar war.
- Der Käufer kann die Rechte wegen der Nichtvertragsgemäßheit der verkauften Sache unabhängig von den Rechten aus der Garantie ausüben, und die Ausübung von Garantierrechten lässt die Haftung des Verkäufers wegen Nichtvertragsgemäßheit unberührt (Art. 579 § 1 und § 2 KC). Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darüber zu informieren, von welchem Regime er Gebrauch macht.
- Der Lauf der Frist für die Ausübung der Gewährleistungsrechte ruht mit dem Tag der Anzeige des Mangels gegenüber dem Verkäufer, wenn der Käufer die Garantie in Anspruch nimmt (Art. 579 § 3 KC). Hat der Garantiegeber keine Erfüllungsfrist bestimmt, so erfüllt er seine Pflichten unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Sache (Art. 580 § 2 KC); nach Übergabe einer mangelfreien Sache oder nach einer wesentlichen Reparatur läuft die Garantiefrist neu (Art. 581 § 1 KC).
TEIL 2 — VERBRAUCHERREKLAMATIONEN (NICHTVERTRAGSGEMÄSSE WARE)
§ 8. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen (Verbraucherverfahren)
- Ist der Käufer ein Verbraucher, ist Rechtsgrundlage der Haftung des Verkäufers die Nichtvertragsgemäßheit der Ware im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 2014 über die Verbraucherrechte (u.p.k.): „Besteht die Ware nicht in Übereinstimmung mit dem Vertrag, stehen dem Verbraucher die in diesem Kapitel vorgesehenen Rechte zu. Auf Verträge, die zur Übertragung des Eigentums an einer Ware an den Verbraucher verpflichten, insbesondere Kauf-, Lieferungs- und Werkverträge, die eine Ware zum Gegenstand haben, finden die Vorschriften des Dritten Buches, Titels XI, Unterkapitels II des Gesetzes vom 23. April 1964 – Zivilgesetzbuch keine Anwendung“ (Art. 43a Abs. 1 u.p.k.). Die Gewährleistung des KC findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung, und wir verlangen vom Verbraucher nicht die in TEIL 1 vorgesehenen Handlungen (u. a. die 7-Tage-Frist aus § 2 Abs. 3).
- Die Bestimmungen des TEIL 1 — insbesondere die Ausschlüsse und Höchstgrenzen aus § 6 — finden auf Verbraucher keine Anwendung. Der Verbraucher kann auf die ihm gesetzlich eingeräumten Rechte nicht verzichten, und Vertragsbestimmungen, die für den Verbraucher ungünstiger sind als die Bestimmungen des u.p.k., sind nichtig (Art. 7 u.p.k.).
- Eine von einem Verbraucher im Fernabsatz gekaufte Ware (über Formular, Angebot, E-Mail oder Telefon) ist eine im Rahmen eines Fernabsatzvertrags verkaufte Ware; das Fehlen eines Warenkorb-Systems auf der Website ändert nichts an der Einordnung des Vertrags noch an den Rechten dieses TEILS.
§ 9. Einreichung der Reklamation durch den Verbraucher
- Die Reklamation kann in jeder Form eingereicht werden: (a) per E-Mail an sklep@galabbg.pl oder reklamacje@galabbg.pl, (b) schriftlich an die Adresse Sławacinek Nowy 26, 21-500 Biała Podlaska, (c) über das Kontakt- / Reklamationsformular auf galabbg.pl. Wir verlangen keine bestimmte Form und kein Formular.
- Damit wir die Meldung zügig bearbeiten können, geben Sie bitte Folgendes an: Vor- und Nachname sowie Kontaktdaten, Bestell- oder Rechnungsnummer, Bezeichnung der Ware (einschließlich Rahmennummer VIN / Fabriknummer, sofern zutreffend), Beschreibung der Nichtvertragsgemäßheit der Ware und Datum ihrer Feststellung sowie Ihr Verlangen (Reparatur, Austausch, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag — § 12). Fotos oder ein Video erleichtern die Prüfung, ihre fehlende Vorlage steht der Bearbeitung der Reklamation jedoch nicht entgegen.
- Der Verkäufer bestätigt den Eingang der Meldung. Eine Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben hemmt oder verkürzt die Frist aus § 10 Abs. 1 nicht (Art. 7a Abs. 1 u.p.k. läuft ab dem Tag des Eingangs der Reklamation).
§ 10. Bearbeitung der Reklamation — 14-Tage-Frist und Schweigen = Anerkennung
- Auf die Reklamation eines Verbrauchers antworten wir innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag ihres Eingangs (Art. 7a Abs. 1 u.p.k.).
- Erteilen wir innerhalb dieser Frist keine Antwort, so gilt die Reklamation als anerkannt (Art. 7a Abs. 2 u.p.k.).
- Die Antwort übermitteln wir dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (Art. 7a Abs. 3 u.p.k.) — in der Regel an die in der Meldung angegebene E-Mail-Adresse.
§ 11. Nichtvertragsgemäßheit der Ware — Haftung und Vermutung
- Die Ware ist vertragsgemäß, wenn mit dem Vertrag insbesondere ihre Beschreibung, Art, Menge, Qualität, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit sowie ihre Eignung für einen Zweck übereinstimmen, von dem der Verbraucher den Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt hat und den der Verkäufer akzeptiert hat (Art. 43b Abs. 1 u.p.k.); die Ware muss sich für die gewöhnlichen Zwecke dieser Warenart eignen und Eigenschaften aufweisen, einschließlich Haltbarkeit und Sicherheit, die der Verbraucher billigerweise erwarten kann (Art. 43b Abs. 2 u.p.k.).
- Wir haften für einen Mangel der Vertragsgemäßheit, der zum Zeitpunkt der Lieferung bestand und innerhalb von 2 Jahren ab diesem Zeitpunkt zutage getreten ist (es sei denn, die Verwendbarkeitsfrist der Ware ist länger). „Es wird vermutet, dass ein Mangel der Vertragsgemäßheit der Ware, der sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware geoffenbart hat, bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, sofern nicht anderweitig bewiesen wird oder diese Vermutung mit der Art der Ware oder der Art des Mangels der Vertragsgemäßheit nicht vereinbar ist“ (Art. 43c Abs. 1 u.p.k.). In der Praxis: Einen innerhalb von 2 Jahren nach der Lieferung zutage getretenen Mangel behandeln wir im Grundsatz als einen bereits vorher bestehenden — die Widerlegung der Vermutung obliegt dem Verkäufer.
- Wir können uns nicht auf den Ablauf der Frist aus Abs. 2 berufen, wenn der Mangel der Vertragsgemäßheit von uns arglistig verschwiegen wurde (Art. 43c Abs. 2 u.p.k.).
- Für Waren mit digitalen Elementen (z. B. Telematik, Begleitsoftware) umfasst die Haftung für die Nichtvertragsgemäßheit der kontinuierlich bereitgestellten digitalen Inhalte/Dienste einen Zeitraum von nicht weniger als 2 Jahren ab der Lieferung der Ware (Art. 43c Abs. 3 u.p.k.).
§ 12. Rechte des Verbrauchers — zweistufige Rangfolge
- Erster Schritt — Reparatur oder Austausch. „Ist die Ware nicht vertragsgemäß, kann der Verbraucher ihre Reparatur oder ihren Austausch verlangen“ (Art. 43d Abs. 1 u.p.k.). Die Wahl der Art der Nacherfüllung trifft der Verbraucher; der Verkäufer kann stattdessen nur dann die andere Art wählen, wenn die vom Verbraucher gewählte unmöglich ist oder unverhältnismäßige Kosten erfordern würde (Art. 43d Abs. 2 u.p.k.).
- Die Reparatur oder den Austausch führen wir innerhalb einer angemessenen Zeit nach der Information über den Mangel der Vertragsgemäßheit und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher aus. „Die Kosten der Reparatur oder des Austauschs, insbesondere die Kosten des Porto, des Transports, der Arbeit und der Materialien, trägt der Unternehmer“ (Art. 43d Abs. 4 u.p.k.). Der Verbraucher stellt die Ware lediglich zur Verfügung — die Abholung der Ware beim Verbraucher erfolgt auf unsere Kosten (Art. 43d Abs. 5 u.p.k.); bei einer eingebauten Ware führen wir den Aus- und Wiedereinbau selbst aus oder beauftragen ihn auf unsere Kosten (Art. 43d Abs. 6 u.p.k.).
- Der Verbraucher zahlt nicht für die gewöhnliche Nutzung der Ware, die anschließend ausgetauscht wurde (Art. 43d Abs. 7 u.p.k.).
- Zweiter Schritt — Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag (Art. 43e Abs. 1 u.p.k.): Der Verbraucher kann eine Erklärung über die Herabsetzung des Kaufpreises oder über den Rücktritt abgeben, wenn: (1) wir die Herstellung der Vertragsgemäßheit der Ware verweigert haben (Art. 43d Abs. 2); (2) wir die Vertragsgemäßheit der Ware nicht gemäß Art. 43d Abs. 4–6 hergestellt haben; (3) der Mangel der Vertragsgemäßheit weiterhin besteht, obwohl wir es versucht haben; (4) der Mangel der Vertragsgemäßheit so erheblich ist, dass diese Behelfe ohne vorherige Inanspruchnahme des Art. 43d rechtfertigt; oder (5) aus unserem Verhalten oder den Umständen eindeutig hervorgeht, dass wir die Vertragsgemäßheit der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Zeit oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten herstellen werden.
- Der herabgesetzte Kaufpreis steht in einem Verhältnis zu dem Wertverlust der Ware (Art. 43e Abs. 2 u.p.k.); die Beträge aus der Herabsetzung des Kaufpreises erstatten wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Erklärung (Art. 43e Abs. 3 u.p.k.).
- Der Rücktritt ist bei einem unerheblichen Mangel der Vertragsgemäßheit ausgeschlossen, wobei vermutet wird, dass der Mangel der Vertragsgemäßheit erheblich ist (Art. 43e Abs. 4 u.p.k.).
- Im Falle des Rücktritts vom Vertrag wegen Nichtvertragsgemäßheit gilt: „Der Verbraucher gibt die Ware dem Unternehmer unverzüglich auf dessen Kosten zurück. Der Unternehmer erstattet dem Verbraucher den Kaufpreis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Ware oder des Nachweises über ihre Rücksendung“ (Art. 43e Abs. 6 u.p.k.). Die Erstattung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, das der Verbraucher verwendet hat, es sei denn, er erklärt sich ausdrücklich mit einem anderen, für ihn kostenfreien Weg einverstanden (Art. 43e Abs. 7 u.p.k.).
- Bis zur Erfüllung unserer Pflichten aus Art. 43d und Art. 43e kann der Verbraucher mit der Zahlung des Kaufpreises zurückhalten (Art. 43f u.p.k.).
- Die Verfahren nicht verwechseln: Der Rücktritt nach diesem Paragraphen (Haftung für die Nichtvertragsgemäßheit der Ware) ist etwas anderes als das 14-tägige Recht, ohne Angabe von Gründen vom Fernabsatzvertrag zurückzutreten (Art. 27 u.p.k.) — dieses zweite Recht samt Musterbelehrung und Ausnahmen (u. a. nicht vorgefertigte Ware, die nach der Spezifikation des Verbrauchers hergestellt wird, Art. 38 Nr. 3 u.p.k.) beschreibt die Verkaufsordnung auf galabbg.pl/regulamin; ihr Umfang und ihre Fristen hängen nicht davon ab, ob eine Reklamation anerkannt wird.
§ 13. Betriebsverschleiß und Verschleißteile — ausschließlich Information
- Die Bestimmungen dieses Paragraphen haben ausschließlich Tatsachencharakter: Sie schließen nichts aus und beschränken nichts. Gemäß Art. 7 u.p.k. kann der Verbraucher auf gesetzliche Rechte nicht verzichten, und ungünstigere Bestimmungen sind nichtig — jeder vertragliche „Ausschluss der Verschleißteile“ aus der Haftung des Verkäufers gegenüber Verbrauchern wäre unwirksam.
- Tatsachenbeschreibung: Der Anhänger und die Plattform sind Waren, die im Betrieb genutzt werden; Verschleißteile (u. a. Bremsbeläge, Lager, Beleuchtung, Reifen, Kupplungs- und Verbindungselemente) nutzen sich mit zunehmender Nutzung natürlich ab. Das bloße Auftreten eines natürlichen Verschleißes bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und gemäß Anleitung bedeutet nicht per se einen Mangel der Vertragsgemäßheit der Ware im Sinne des Art. 43b u.p.k.
- Die Grenze bildet die billige Erwartung hinsichtlich der Haltbarkeit einer Warenart dieser Art (Art. 43b Abs. 2 Nr. 2 u.p.k.): Nutzt sich ein Teil eindeutig schneller ab, als sich dies aus geltenden Normen, guter Praxis oder öffentlichen Zusicherungen des Verkäufers ergibt (z. B. angegebene Laufleistung), kann dies einen Mangel der Vertragsgemäßheit darstellen — eine solche Reklamation behandeln wir als Meldung aus § 8 und bearbeiten sie nach den Grundsätzen des TEIL 2, mit der Vermutung aus § 11 Abs. 2.
§ 14. Qualitätsgarantie (Verbraucherverfahren)
- Der Verkäufer gewährt eine Qualitätsgarantie auf 12 Monate ab dem Tag der Übergabe der Ware, sofern das Garantiedokument nichts anderes bestimmt (Herstellergarantie — nach seinem Garantiedokument). Die Garantiebedingungen bestimmt das Garantiedokument; die Ausübung von Garantierrechten schließt die Verbraucherrechte wegen Nichtvertragsgemäßheit der Ware nicht aus und erschöpft sie nicht: Der Verbraucher kann sie unabhängig von der Garantie ausüben, und die Ausübung von Garantierrechten lässt die Haftung des Verkäufers wegen Nichtvertragsgemäßheit unberührt (Art. 579 § 1 und § 2 KC). Der Lauf der Frist für die Rechte wegen Nichtvertragsgemäßheit ruht mit dem Tag der Mängelanzeige bei Inanspruchnahme der Garantie (Art. 579 § 3 KC).
- Bedingung für den Erhalt der Verkäufergarantie ist die jährliche Inspektion der Ware — die erste spätestens 12 Monate ab dem Tag der Übergabe, jede weitere innerhalb von 12 Monaten nach der vorherigen — durchgeführt kostenpflichtig (Preisliste) im Service des Verkäufers oder in einem vom Garantiegeber benannten Service. Art, Datum und Ergebnis der Inspektion werden in der dem Garantiedokument beigefügten Inspektionskarte dokumentiert; eine in einer anderen Werkstatt durchgeführte Inspektion wird anerkannt, wenn ihr Umfang dem Umfang der Karte entsprach. Die Nichtdurchführung der Inspektion führt ausschließlich zum Erlöschen der vertraglichen Garantie — die Verbraucherrechte wegen Nichtvertragsgemäßheit der Ware (TEIL 2) bleiben in vollem Umfang erhalten. Die jährliche Garantieinspektion ist von der periodischen technischen Untersuchung des Fahrzeugs nach den Straßenverkehrsvorschriften zu trennen und ersetzt diese nicht.
- Der Garantiegeber erfüllt seine Pflichten innerhalb der in der Garantieurkunde bestimmten Frist, und wenn keine Frist bestimmt ist — unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Sache (Art. 580 § 2 KC); nach dem Austausch der Sache oder ihrer wesentlichen Reparatur läuft die Garantiefrist neu (Art. 581 § 1 KC). Die Garantiefrist verlängert sich um die Zeit, in der die Ware infolge einer Garantiereparatur nicht brauchbar war.
- Die in der Werbung angegebenen Garantiebedingungen binden den Verkäufer — eine Abweichung zuungunsten des Verbrauchers ist unwirksam, es sei denn, die in der Werbung abgegebene Garantieerklärung wurde in vergleichbarer Weise berichtigt (Art. 43g Abs. 1 u.p.k.); die Haltbarkeitsgarantie darf keine Reparatur- oder Austauschbedingungen vorsehen, die für den Verbraucher ungünstiger sind als die in Art. 43d u.p.k. bestimmten (Art. 43g Abs. 2 u.p.k.).
§ 15. Außergerichtliche Streitbeilegung und Rechtsweg
- Wird ein Streit infolge Ihrer Reklamation (als Verbraucher) nicht beigelegt, so übermitteln wir Ihnen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine Erklärung über die Absicht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung in Verbrauchersachen zu stellen, über die Zustimmung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren oder über die Verweigerung der Teilnahme daran (Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. September 2016 über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen, Dz.U. 2016 poz. 1823). Geben wir keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren (Art. 32 Abs. 3 dieses Gesetzes).
- Sie können u. a. das außergerichtliche Verfahren zur Streitbeilegung in Verbrauchersachen nutzen, das vom Woiwodschaftsinspektor der Handelsinspektion (Inspekcja Handlowa) geführt wird — die Handelsinspektion ist eine zur Durchführung eines solchen Verfahrens befugte Stelle (Art. 36 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Handelsinspektion, t.j. Dz.U. 2026 poz. 656); der Antrag ist bei dem Woiwodschaftsinspektor einzureichen, der örtlich für den Ort unserer Geschäftstätigkeit zuständig ist (Art. 36 Abs. 4 u.IH). Sie können sich auch an das ständige Schiedsgericht bei dem Woiwodschaftsinspektor der Handelsinspektion wenden (Art. 37 Abs. 1 u.IH) oder an eine andere befugte Stelle, die in dem vom Präsidenten des UOKiK geführten Verzeichnis eingetragen ist — Verzeichnis der befugten Stellen: https://polubowne.uokik.gov.pl/rejestr,5,pl.html.
- Die Inanspruchnahme des außergerichtlichen Verfahrens ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen vor Gericht; Sie können den Streit jederzeit vor das ordentliche Gericht bringen — in Verbrauchersachen gegen einen Unternehmer mit Sitz in der EU wird die nationale Gerichtsbarkeit des Verbrauchers durch Art. 17–19 der Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel I bis) geschützt, zusätzlich durch die zwingenden innerstaatlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte (ohne Artikelangabe — gefestigter Schutz: Klage am eigenen Wohnsitz des Verbrauchers).
- Die Information über die für den Verkäufer zuständige befugte Stelle (sofern wir dazu aufgrund gesonderter Vorschriften oder einer freiwilligen Verpflichtung verpflichtet sein sollten) stellen wir auf galabbg.pl/reklamacje bereit (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen).
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN BEIDER VERFAHREN
§ 16. Personenbezogene Daten im Reklamationsprozess
- Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten der Personen, die Reklamationsmeldungen einreichen (sowohl im B2B- als auch im Verbraucherverfahren), ist GALA BBG Sp. z o.o., Sławacinek Nowy 26, 21-500 Biała Podlaska.
- Wir verarbeiten die Daten zum Zweck der Bearbeitung der Reklamation und der Erfüllung des Vertrags sowie gesetzlicher Verpflichtungen, einschließlich buchhaltungs- und steuerrechtlicher (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO), sowie zur Abwehr von Ansprüchen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO), für einen Zeitraum von 6 Jahren.
- Die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO (Identität des Verantwortlichen, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Empfänger, Aufbewahrungsfristen, zustehende Rechte — Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20), Widerspruch (Art. 21), Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77)) erfüllen wir zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten: Das Reklamationsformular enthält die vollständige Informationsklausel. Details: Datenschutzerklärung galabbg.pl/polityka-prywatnosci.
§ 17. Kontakt und Schlussbestimmungen
- Reklamationen (beide Verfahren): reklamacje@galabbg.pl oder (im Verbraucherverfahren auch) sklep@galabbg.pl; schriftlich: Sławacinek Nowy 26, 21-500 Biała Podlaska; Tel. +48 533 144 044, Werktage 8:00–16:00.
- Die Richtlinie tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und gilt für Verträge, die nach diesem Tag geschlossen werden. Im B2B-Verkehr kann der Verkäufer sie nach den für Änderungen der OWS maßgeblichen Grundsätzen mit 14-tägiger Vorankündigung und unter Angabe wichtiger Gründe ändern. Gegenüber Verbrauchern dürfen Änderungen die sich aus dem u.p.k. ergebenden Rechte in keiner Weise entziehen oder beschränken (Art. 7 u.p.k.).
- Die polnische Fassung ist verbindlich; die Fassungen EN/DE/RO haben unterstützenden Charakter.
Übersetzungshilfe — maßgeblich ist die polnische Fassung.
